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   OLG Oldenburg, 07.10.1980 - 5 UF 36/80   

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https://dejure.org/1980,11497
OLG Oldenburg, 07.10.1980 - 5 UF 36/80 (https://dejure.org/1980,11497)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.10.1980 - 5 UF 36/80 (https://dejure.org/1980,11497)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 1980 - 5 UF 36/80 (https://dejure.org/1980,11497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1603
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Leistungspflicht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 1148
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rang des Unterhaltsanspruchs des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.10.1980 - 5 UF 36/80
    Allerdings muß ein Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1980, 555 = BGHF 2, 10) im Rahmen der erweiterten Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB auch Unterhaltszahlungen, die er zu der Deckung seines eigenen Lebensbedarfs erhält, also offenbar auch das Taschengeld, für den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder mit einsetzen.

    Dieser Problemkreis hat inzwischen aber durch das sog. Hausmann-Urteil des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1980, 555 = BGHF 2, 10) eine Verfeinerung erfahren, die eine falltypisch generalisierende Lösung, wie von dem Senat bisher bevorzugt, nicht mehr zuläßt; vielmehr soll es jetzt im wesentlichen auf die gesamten Umstände des Einzelfalles ankommen, und dies muß wie für den Hausmann so auch für die Hausfrau gelten (so zu Recht OLG Hamm FamRZ 1980, 819).

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in dem sog. Hausmann-Urteil (FamRZ 1980, 555 = BGHF 2, 10) nicht befaßt; er hat seine Entscheidung ausschließlich auf die Gleichrangigkeit der Unterhaltsgläubiger gestützt.

  • OLG Hamm, 15.05.1980 - 1 UF 154/80
    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.10.1980 - 5 UF 36/80
    Dieser Problemkreis hat inzwischen aber durch das sog. Hausmann-Urteil des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1980, 555 = BGHF 2, 10) eine Verfeinerung erfahren, die eine falltypisch generalisierende Lösung, wie von dem Senat bisher bevorzugt, nicht mehr zuläßt; vielmehr soll es jetzt im wesentlichen auf die gesamten Umstände des Einzelfalles ankommen, und dies muß wie für den Hausmann so auch für die Hausfrau gelten (so zu Recht OLG Hamm FamRZ 1980, 819).

    Diese Frage ist aus Rechtsgründen zu verneinen, weil die weitgehende Verpflichtung, neben der Betreuung eines Kleinkindes auch noch einer wenn auch eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachzugehen, bereits in den Bereich des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB vorstößt (so auch OLG Hamm FamRZ 1980, 819), und deshalb vorliegend aus denselben Gründen entfällt wie die Verpflichtung der Beklagten, das Taschengeld zu dem Unterhalt des Klägers zu verwenden.

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.10.1980 - 5 UF 36/80
    Er meint unter Berufung auf das sog. Hausmann-Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. November 1979 (FamRZ 1980, 43 = BGHF 1, 616), daß die Beklagte verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ihr Einkünfte in Höhe des geschuldeten Unterhalts verschaffe.
  • RG, 18.02.1904 - IV 419/03

    1. Kann im Regelfalle des § 1606 Abs. 2 B.G.B. der Vater des minderjährigen und

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.10.1980 - 5 UF 36/80
    Von deren Leistungsfähigkeit ist mangels gegenteiliger Darlegung auszugehen, denn die Leistungsunfähigkeit des anderen unterhaltspflichtigen Verwandten - entsprechend der Regelung des gesetzlichen Unterhalts der generelle Ausnahmefall - hat der Unterhaltsgläubiger darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen (RGZ 57, 69, 75 f).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen

    Sie würde danach unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, also beim Vorhandensein eines leistungsfähigen Verwandten, als der auch der den Naturalunterhalt erbringende Elternteil in Betracht käme, wenn er den Kindesunterhalt in vollem Umfange ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewähren könnte (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - NJW 1980, 934 - FamRZ 1980, 555), entfallen (so OLG Oldenburg FamRZ 1980, 1148; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1187 Fußn. 12).
  • OLG Köln, 08.02.1983 - 21 UF 134/82
    In den Fällen der §§ 1603 Abs. 2 S. 2, 1608 S. 2 BGB herrscht Einigkeit darüber, daß der in Anspruch genommene vorrangig haftende Unterhaltsverpflichtete die Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts sowie das Vorhandensein eines nachrangig haftenden Unterhaltsverpflichteten darlegen und beweisen muß, während es Sache des Unterhaltsgläubigers ist, die Leistungsunfähigkeit des nachrangigen Unterhaltsschuldners darzulegen und zu beweisen (vgl. RGZ 57, 69, 76; 67, 56, 60; BGH FamRZ 1981, 347 = BGHF 2, 437 - obiter dictum; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 1148; Gotthardt in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 1603 Rdn. 43; Scheffler in BGB-RGRK, 10./11. Aufl. § 1603 Anm. 18; Lange in Soergel, BGB 10./11. Aufl. § 1603 Rdn.
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80

    Unterhaltsanspruch des ehelichen Sohnes gegen seine Mutter - Wegfall der

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1980, 1148 veröffentlicht ist, hat den titulierten Unterhaltsanspruch entfallen lassen, weil die Beklagte nicht mehr leistungsfähig und deshalb nicht mehr unterhaltspflichtig sei (§ 1603 Abs. 1 BGB).
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